Widerrufbutton - 01.07.2026

Widerrufbutton ab dem 19.06.2026

Widerrufbutton

Wir möchten auf eine neue gesetzliche Pflicht hinweisen, die Online-Händler ab dem 19.06.2026 zur Bereitstellung einer Widerrufsfunktion verpflichtet.

 

Was ist das?

Konkret bedeutet die neue gesetzliche Pflicht: alle Händler, Dienstleister und andere Unternehmen unabhängig ihrer Größe müssen ab dem 19.06.2026 eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen - einen sogenannten Widerrufsbutton. Dieser soll die herkömmlichen Widerrufsoptionen, wie Mails, Briefe und das Muster-Widerrufsformular, ergänzen. 

 

Technisch läuft das zweistufig ab: Ein klar beschrifteter „Button“ (z.B. „Vertrag widerrufen“) wird vom Verbraucher gedrückt, dann wird er auf eine separate Seite weitergeleitet, auf der ein Widerrufsformular auszufüllen und der Widerruf zu bestätigen ist. Hierauf folgt eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail. Den Grund für einen Widerruf müssen Verbraucher im Formular nicht angeben; eine optionale Schaltfläche kann aber ergänzt werden.

 

Gilt das für Euch?

Die Pflicht gilt für Verbraucherverträge, die über Online Shops geschlossen werden. Verträge, die per Mail, am Telefon, per Post oder vor Ort geschlossen werden, sind also nicht betroffen. Beachtet bitte, dass die Pflicht zur Widerrufsfunktion auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen (E-Books, Online-Kurse, Streaming-Angebote etc.) gilt, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.

 

Bietet ihr als Händler Eure Produkte über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon an, ist der Betreiber des Marktplatzes zur technischen Umsetzung verpflichtet.

 

Was nun konkret zu tun ist:

 

1. Technische Umsetzung der Widerrufsfunktion

Die technische Umsetzung der Widerrufsfunktion hat bis zum 19.06.2026 zu erfolgen. Bei der Umsetzung müsst ihr darauf achten, dass der „Button“ sichtbar und gut auffindbar ist. Es muss sich hierbei nicht zwangsläufig um einen „Button“ handeln – auch ein Link oder ähnliche Alternativen, die die gesetzliche Widerrufsfunktion erfüllen, sind zulässig. Am besten ist der „Button“ im Footer, Header oder in der Navigation ohne Umwege erreichbar. Eine Platzierung nur im Kundenkonto reicht nicht; auch Gäste müssen ihn nutzen können. Sollten Plugins für eine Widerrufsfunktion angeboten werden, sind diese auf Ihre gesetzeskonforme Umsetzung zu prüfen.

 

2. Widerrufsbelehrung ergänzen

Ergänzt eure Widerrufsbelehrung um einen Hinweis auf die neue Widerrufsfunktion. Auch im Falle einer vorzeitigen Implementierung der Widerrufsfunktion ist die Belehrung erst zum 19.06.2026 einzufügen.

 

Musterformulierung: Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internetadresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.)

 

3. Datenschutzerklärung überprüfen

 

In der Datenschutzerklärung muss darüber informiert werden, welche Daten im Rahmen des Widerrufsprozesses erhoben, verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden. In den meisten Fällen sind diese Angaben in der Datenschutzerklärung bereits vorhanden. Änderungsbedarf besteht, wenn zB externe Dienstleister für die Widerrufsfunktion eingeschaltet oder Daten dabei an Dritte übermittelt werden.

 

Sollte die Widerrufsfunktion zum 19.06.2026 nicht oder fehlerhaft implementiert sein, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 € (bei größeren Unternehmen bis zu 4% des Jahresumsatzes), eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage sowie Abmahnungen.

 

Solltet Ihr Unsicherheiten haben oder Hilfe bei der konkreten Umsetzung benötigen, meldet Euch gerne bei uns oder unseren Partnern von BKP : 
https://bkpkanzlei.com/rechtsanwaelte/behrang-raji/